AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

ESZ Wilfried Becker GmbH
(Juli 2016)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegen-bestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, behördliche Genehmigungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mengen-, Gewichts-, Preis-, Maß-, technische und sonstige Angaben im Angebot und auf beigefügten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Korrespondenz etc., sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. An den Angebotsunterlagen, Abbildungen und
Zeichnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder wenn wir den Vertrag ausgeführt haben.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise, sofern sich nach Auftragsbestätigung die maßgeblichen
Kostenfaktoren, insbesondere unsere Einkaufspreise, geändert haben.

4. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein.

§ 3 Leihemballagen, Mehrwegpaletten, Gitterboxen

Leihemballagen sind im Preis nicht enthalten. Die Leihgebühr wird separat berechnet. Die Emballagen sind vom Kunden frachtfrei zurückzusenden. Für Mehrwegpaletten und Gitterboxen berechnen wir eine Austauschgebühr.

§ 4 Lieferfristen, Vertragsstörungen, Rücktritt

1. Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Wir bemühen uns, die vereinbarten Termine einzuhalten. Im Übrigen sind die angegebenen Liefertermine unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bestätigt.

2. Bei einem berechtigten Interesse sind wir zu Teillieferungen im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren berechtigt.

3. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir selbst aus Gründen, die wie nicht zu vertreten haben, von unseren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden

4. Ist die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich, so ist der Kunde unverzüglich über die behindernden Umstände zu benachrichtigen. Die Lieferfrist verlängert sich im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren. Höhere Gewalt sind Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht vorhersehbar und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu beheben sind. Ein Anspruch des Kunden auf Leistung von Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5. Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung

Der Hersteller haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Herstellers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Herstellers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2 wird die Haftung des Herstellers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 3 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Hersteller etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

Der Hersteller haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Herstellers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer
schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Herstellers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und des Satzes 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach anderweitigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Soweit bei Abrufaufträgen keine Fristen vereinbart sind, muss die gesamte Menge spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss abgerufen und abgenommen sein. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern
und sofort zu berechnen.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Rücksendungen

1. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die Eisenbahn, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Lagers bzw. Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wenn wir die Lieferung übernommen haben, ebenso bei Franko-, Frei-, FOB-, oder CIF-Lieferungen. Mangels besonderer Weisung durch den Kunden erfolgt die Auswahl des Transportmittels und des Transportweges unter Ausschluss jeglicher Haftung durch uns. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen, vom Kunden verursachten Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Der Transport wird nur bei besonderem Auftrag versichert.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung, die sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Preise, Verpackung

1. Angebotene Preise verstehen sich ab unserem Lager ausschließlich der Kosten für Versendung/Fracht und etwaiger Transportversicherung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Verpackung ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, im Preis eingeschlossen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Skonto, Sicherheitsleistung, Aufrechnung

1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, sind unsere Warenrechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum in bar abzüglich 2% Skonto, oder innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Unsere Montagerechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar.

2. Werden uns Tatsachen bekannt, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen, können wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind, oder für die wir erfüllungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig stellen. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, unsere Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sollte eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auf Anforderung nicht erbracht werden, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Wir sind berechtigt, nach Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig und fällig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Wir sind berechtigt, gegen Ansprüche des Kunden eigene Ansprüche aufzurechnen, auch wenn diese noch nicht fällig sind oder unsere Leistungen zurückbehalten, auch wenn diese befristet oder bedingt sind.

§ 8 Abtretungsverbot

Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung des Herstellers abtreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren einschließlich der Verpackung bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung, Beschlagnahme und anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

3. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Das Material, das für die Weiterverarbeitung verwandt wird, bleibt ebenfalls entsprechend dieser Klausel unser Eigentum. Bei Bearbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.

4. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Weiterveräußerung Im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe der Kaufpreisforderung an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde Vorbehaltsware, die mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, veräußert, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.

5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Kunden offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

6. Der Kunde hat uns umgehend schriftlich über sämtliche Ansprüche zu informieren, die Dritte im Hinblick auf die Vorbehaltsware oder die an den Verkäufer angetretenen Forderungen geltend machen. Ist der Eigentumsvorbehalt nach den Gesetzen eines Landes, in das die Ware von uns geliefert worden ist, nicht wirksam, so gilt die nach den dortigen Gesetzen dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist dieser verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und zur Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

7. Der Kunde gestattet uns hiermit unwiderruflich den jederzeitigen Zutritt zu seinen Geschäfts- und Fabrikationsräumen sowie zu seinen Lagern zur Feststellung und körperlichen Inbesitznahme der in unserem Eigentum stehenden Waren.

8. Übersteigt der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 10 Gewährleistung

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns etwaige Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Empfang schriftlich mitzuteilen. Andersfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel der Ware, die während der Beförderung durch einen selbständigen Frachtführer entstehen, sind daneben auch unverzüglich bei dem Frachtführer entsprechend den für die Beförderung gültigen Beförderungsbedingungen geltend zu machen.

2.Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Hersteller zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Hersteller ist für die Nacherfüllung eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern, oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des § 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

3. Keine Gewährleistung wird insbesondere für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer bzw. fehlerhafter Beförderung, Montage, Benutzung, Behandlung, Wartung sowie durch natürliche Abnutzung entstanden sind.

4. Für weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängel oder Mängelfolgeschäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in §§ 11 und 12.

5. Ausschluss geringfügiger Mängel: Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 11 Überbürdung der Nacherfüllungsaufwendungen/Kosten unberechtigter Mängelrüge

1. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Herstellers verbracht werden, es sei den die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch. Die Anwendung des § 478 (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehende Ansprüche des Herstellers hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Hersteller die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 12 Haftungsausschluss (ohne Lieferverzögerung/Unmöglichkeit)

1. Der Hersteller haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Herstellers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Herstellers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in den Sätzen 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haftet der Hersteller nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Hersteller den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.

2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4 Nr. 5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nummer § 4 Nr. 5 dieser Bedingungen.

§ 13 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach den Haftungstatbeständen des § 309 Nr. lit. a und b des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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